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   OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07   

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OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen sittenwidrigerÜbervorteilung; Haftung des Vermittlers einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Wohnung

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2; ; BGB §§ 249 ff; ; BGB § 278; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 433 Abs. 2; ; ZPO § 313 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen sittenwidriger Übervorteilung; Haftung des Vermittlers einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des Immobilienveräußerers, Verkäufer, Eigentumswohung, Immobilienerwerb zu Anlagezwecken, Altersversorgung, Zurechnung des Beratungsverschuldens eines Anlageberaters, Erfüllungsgehilfe, Umfang des Schadensersatzes, Haftung des VM bei der Wahrnehmung eines ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

    Denn wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben ist, ist dem Schädiger nach Treu und Glauben und wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit desjenigen, der auf den Rat eines vermeintlich Sachkundigen vertraut, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe ihm nicht vertrauen dürfen (BGH NJW 1998, 302, 305; 2003, 1811, 1814).

    der Prämien, die auf die wegen des Immobilienerwerbs abgeschlossene Lebensversicherung gezahlt wurden (BGH NJW 2003, 1811, 1814).

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

    Auch wenn der Verkäufer davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner selbst über Art und Umfang der mit dem Erwerb verbundenen finanziellen Belastungen im eigenen Interesse Klarheit verschafft, so besteht eine Aufklärungspflicht aber dann, wenn, wie vorliegend wegen der oben geschilderten besonderen Umstände, davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH NJW 1997, 3230, 3231; NJW 2001, 2021).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Entscheidend ist, ob er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen (BGH WM 1996, 315, 316).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    (BGH NJW 1996, 451, 452).

    Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (BGH NJW 1996, 451, 452).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Wenn der Berater hierbei in tatsächlicher Hinsicht die Ertragserwartung der Immobilie zu positiv darstellt und den Interessenten zum Vertragsabschluss veranlasst, verletzt er seine Beratungspflichten (BGH WM 2005, 69, 70).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Denn wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben ist, ist dem Schädiger nach Treu und Glauben und wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit desjenigen, der auf den Rat eines vermeintlich Sachkundigen vertraut, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe ihm nicht vertrauen dürfen (BGH NJW 1998, 302, 305; 2003, 1811, 1814).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Bei dem Erwerb einer vollfinanzierten Immobilie zur Altersvorsorge sind dies vor allem die Aufwendungen, die der potentielle Erwerber aufbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377; BGH ZfIR 2005, 51).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Bei dem Erwerb einer vollfinanzierten Immobilie zur Altersvorsorge sind dies vor allem die Aufwendungen, die der potentielle Erwerber aufbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377; BGH ZfIR 2005, 51).

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Zudem würde der Hinweis, dass die Finanzierung Sache der Beklagten sei im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Beratung allenfalls und nur unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens eröffnen (BGH NJW 1982, 1095 f).
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 175/07

    Aufklärungspflichten des Verkäufers von Wohnungseigentum bei Übernahme einer

  • BGH, 08.11.1991 - V ZR 260/90

    Grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zurechnung des Wissens

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • BGH, 30.01.1981 - V ZR 7/80

    Bewertung eines Ergänzungsvertrages als sittenwidrig bei einem auffälligen

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 102/94

    Erfüllung eines vor der Wiedervereinigung eingeräumten Ankaufsrechts an einem

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 76/91

    Sittenwidrigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrags wegen Mißverhältnis

  • BGH, 05.06.1981 - V ZR 80/80
  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Danach aber stand den Klägern nach eigenem Vortrag -zumal unter Einbeziehung ihrer Erklärungen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Kostenbeschwerdeverfahren (BA Bl. 39) zum Inhalt der ihnen gemachten Angaben C gegen den Verkäufer F ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, der gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB inhaltlich darauf gerichtet war, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrages vom 16.04.2007 abgesehen ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 30 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 117; ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.09.2009 -5 U 83/07-, Tz. 33 bei juris ) und damit zugleich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO darstellte, derer sich die Kläger durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 dauerhaft begeben haben, deren Wahrnehmung und auch Ausschöpfung den Klägern aber nicht nur zumutbar, sondern von ihnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu verlangen war, da andernfalls die nur subsidiäre Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO jedenfalls in Teilen leerliefe und zudem bei abweichender Beurteilung -losgelöst vom Streitfall, der für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietetje nach Lage des Einzelfalls etwa mit Blick auf die hinter dem Notar stehende Haftpflichtversicherung die Gefahr manipulativer Einflussnahme bestünde.
  • LG Leipzig, 26.04.2012 - 5 O 3707/10

    Kaufvertragstext nicht übergeben: Schadensersatz!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gem. § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbes vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen (BGH NJW 1999, 638; BGH NJW 2004, 64; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2003, 1811 f.; BGH NJW 2005, 820; BGH NJW 2005, 983; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.09.2009, Az.: 5 U 83/07).
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